Räum- und Streupflicht für Anrainer - Winterdienst

Winterdienst auf Landstraßen

HINWEIS AUF RÄUM- UND STREUPFLICHT FÜR ANRAINER – § 93 StVO

Gemäß § 93 StVO haben Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet - ausgenommen Eigentümer von unbebauten land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften - dafür zu sorgen, dass die dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Wenn kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden ist, ist der Straßenrand in einer Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen.

Die Gemeinde ersucht alle Bürger/innen, dieser Verpflichtung sorgfältig nachzukommen, da im Schadensfall mit Schadensersatzansprüchen gerechnet werden muss!

05.12.2023 05:00